Böhme Rechtsanwälte – Ihre Anwaltskanzlei für Sozialrecht
Das Sozialrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrechts und gehört damit zum öffentlichen Recht. In diesem Sinne ist es geprägt vom Verhältnis des Bürgers als Antragsteller, Leistungsempfänger oder Sozialversicherter und dem Staat. Der alles beherrschende Grundsatz des Sozialrechts ist das Sozialstaatsgebot (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Es regelt in erster Linie einen typischen Zweig der öffentlichen Leistungsverwaltung. Das Sozialrecht ist daher das Recht der sozialen Sicherung in seiner Teilung nach dem 3-Säulenprinzip: Sozialversicherung, Sozialversorgung und Sozialhilfe. Als vierte Säule bildete sich das Recht der allgemeinen Sozialförderung heraus.
Es werden aber auch weitere Rechtsgebiete vom Sozialrecht erfasst, wie z.B. das Behinderten- und das Erwerbsunfähigkeitsrecht. Einzelheiten des Sozialrechts sind im Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII geregelt.
Sozialgerichte und das Sozialrecht – ein Überblick
Das Sozialrecht befasst sich mit Teilgebieten des allgemeinen Sozialrechts, einschließlich des Verfahrensrechts und des besonderen Sozialrechts, wobei das besondere Sozialrecht unter anderem folgende Teilgebiete umfasst:
- Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung)
- Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
- Behinderten- und Erwerbsunfähigkeitsrecht
- Sozialhilferecht
- Ausbildungsförderungsrecht
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